Vorweg: Dieser Appell richtet sich nicht gegen die seriösen Mineraliensammler. Das schöne Hobby des Mineraliensammelns soll nicht schlecht gemacht werden, und keinesfalls generell verboten werden.
Jedoch: In den letzten Jahren mehren sich im Münstertal schwere Verstöße an bergbaulichen Bodendenkmälern durch Raubgräber. Hier gibt es gesetzliche Regeln, an die man sich halten muss (z.B. §§ 21 und 22 DschG).
Im Münstertal werden durch die Heimatinitiative Münstertal e.V. regelmäßige Kontrollen für den Erhalt der Bodendenkmäler und Grabungsschutzgebiete durchgeführt. Hierzu zählen nach Denkmalschutzgesetz in Baden-Württemberg automatisch auch alte Grubengebäude und Abraumhalden. Vor dem Mineraliensammeln sollte daher vorab beim Grundstückseigentümer, der Gemeinde Münstertal, angefragt werden.
Eine Bitte: Auch ist es ratsam beim privaten Erwerb von Münstertalmineralien nach einer verlässlichen Provenienz nachzufragen (reicht es hier aus lediglich "stammt aus einer alten Sammlung" anzugeben?).
Folgender Gesetzestext dient den "schwarzen Schafen" des Metiers zur Erinnerung:
Rechtslage in Baden-Württemberg zu Raubgräberei (Quelle: Landesdenkmalamt Baden-Württemberg)
§ 21 Nachforschungen: Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der
Genehmigung
§ 22 Grabungsschutzgebiete (Auszug): Der „Raubgräber“, der einen Bodenfund an sich nimmt, kann sich wegen Fundunterschlagung gemäß § 246 Strafgesetzbuch (StGB) zum Nachteil eines Eigentümers der Fundsache strafbar machen. Nach § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bedürfen in Grabungsschutzgebieten alle Handlungen, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, einer Genehmigung durch die höhere Denkmalschutzbehörde, das heißt für jeden Regierungsbezirk durch das jeweilige Regierungspräsidium. Dies gilt auch auf eigenem Grund und Boden oder bei Einverständnis des Grundstückseigentümers.
Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.
Wer keine Genehmigung vom zuständigen Regierungspräsidium hat oder gegen Auflagen in einer solchen Genehmigung verstößt, begeht gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 1 DSchG eine Ordnungswidrigkeit, was mit einer Geldbuße in empfindlicher Höhe geahndet werden kann. Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Abs. 1 DSchG verfolgen die örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden (das sind zugleich die unteren Baurechtsbehörden bei den Landratsämtern und bei den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise, Großen Kreisstädte, größeren Gemeinden sowie bei den Bauämtern der Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit). Eine Geldbuße kann aber auch schon dann verhängt werden, wenn Nachforschungen mit dem Ziel erfolgen, Kulturdenkmale zu entdecken, ohne dass die dafür erforderliche Genehmigung nach § 21 DSchG vorliegt.
Helfen Sie bitte mit , damit das bergbauliche Kulturgut des Münstertals nicht unwiederbringlich zerstört wird!
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